Richtlinien Kamine & Öfen

Schornsteinfegermeister • Energieberater • Energieeffizienz-Experte (KfW & BAFA) • zert. Brandschutzsachverständiger

Die Neuregelung zur 1. Bundes-lmmissionsschutzverordnung (1.BImSchV)

für kleinere und mittlere Feuerungsanlagen ist seit dem 22. März in Kraft getreten. Mit ihr gehen verschärfte Bedingungen für den Betrieb von Festbrennstoff-Feuerstätten im Leistungsbereich von 4 bis 500 kW einher, die auch die Betreiber von Kamin- und Kachelöfen betreffen.

lm Folgenden sollen die Ziele der Neuregelung zusammengefasst werden.

Das Heizen mit Holz wird immer beliebter. Die positiven Eigenschaften des nachwachsenden Brennstoffes wie z. B. CO2 -Neutralität, kurze Transportwege und Nutzung heimischer Brennstoffreserven, überzeugen immer mehr Heizungsbetreiber. Gerade der Aspekt der Umweltschonung gilt nur dann, wenn eine saubere Verbrennung gewährleistet ist. Die Heizungsindustrie bietet heute eine Vielzahl von Einzelraumfeuerstätten mit modernster Verbrennungstechnologie an, die nicht nur den Brennstoff effizient ausnutzen, sondern auch die Umwelt schonen. Bereits im Jahr 2005 waren mehr als 14 Millionen Einzelraumfeuerstätten in Deutschland in Betrieb, die ca. 24.000 Tonnen Feinstaub produzierten, mit den bereits hinlänglich vermuteten Folgen für die Gesundheit. Zu einem Großteil handelt es sich hierbei um Öfen älterer Bauart mit einer Leistung von weniger als 15 kW. Für sie sah die gültige BlmschV bislang keine Emissionsgrenzwerte vor. An dieser Stelle setzt die neue Verordnung an. Sie bezieht Feuerstätten ab einer Leistung von 4 kW ein.

Die neuen Richtlinien betreffen alte und neue Anlagen gleichermaßen. Vorgesehen ist eine Reduzierung der Schadstoffmengen in zwei Schritten, die sich auf die Herabsetzung der Staubemissionen und des Kohlenmonoxidausstoßes bezieht sowie einen Mindestwirkungsgrad festlegt. Erklärtes Ziel ist die Halbierung des Feinstaubausstoßes bis zum Jahr 2025. Für alle Geräte gilt je nach Baujahr eine Zeitvorgabe, zu der sie die neuen Grenzwerte einhalten müssen. lst dies nicht möglich, müssen sie nachgerüstet oder gegebenenfalls ausgetauscht werden.


Neuregelung mit Folgen

In erster Linie betrifft das neue Regelwerk die Nutzung älterer, von Hand beschickter und geregelter Kamin- und Kachelöfen. Sollen diese weiter betrieben werden, bestehen drei Möglichkeiten, die neuen Vorschriften einzuhalten: Zunächst lässt sich durch eine Bescheinigung des Herstellers die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand belegen. Auch der Schornsteinfeger kann vor Ort den Schadstoffausstoß der Feuerstätte prüfen. Gegebenenfalls ist im Anschluss an die Untersuchung ein Filter zur Feinstaubreduzierung einzubauen. Hält das Gerät die Vorgaben ein, kann es zeitlich unbegrenzt weiter betrieben werden. Muss es aufgrund gravierender Mängel dennoch ausgetauscht werden, gelten die folgenden Zeitvorgaben für die Außerbetriebnahme.

Zeitpunkt der Typenprüfung (It. Typenschild)Nachrüstung bzw Außerbetriebnahme bis:
Vor 01.01.1975 oder Jahr der Typenprüfung nicht mehr feststellbar 31.12.2014
01.01.1975 bis 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 bis 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 bis zum Inkrafttreten der Verordnung 31.12.2024

Nutzer neu installierter, moderner Kamin- und Kachelöfen sind ebenfalls von der Neuregelung betroffen. Sie stellt in der Mehrzahl der Fälle jedoch keine Einschränkung dar, da die meisten modernen Geräte die Vorgaben bereits einhalten. Zu erkennen ist der aktuelle Stand der Technik an entsprechenden Gütezeichen, wie z. B. dem EFA-Siegel oder der DlNplus-Auszeichnung. Geräte, die entsprechende Güte-Siegel vorweisen,dürfen auch während der zweiten Stufe der Novellierung betrieben werde. Möglicher Nachrüstungsbedarf besteht vor allem bei den alten Kaminöfen einfacherer Bauart. 

Gesonderte Regelungen

Nicht alle Feuerstätten sind von der Neuregelung betroffen. So gibt es gesonderte Vorgaben für bereits bestehende Kamineinsätze, Kachelöfen oder gemauerte Grundöfen, die nur mit erheblichem Aufwand zu modernisieren sind. Werden derartige Anlagen jedoch neu installiert, sind sie beim Neubau ab dem 31. 12. 2014 mit einer technischen Anlage zur Staubminderung zu ergänzen Kann anhand einer Messung durch den Schornsteinfeger belegt werden, dass die Heizanlage die Grenzwerte der Stufe 1 für die Typenprüfung einhält, ist der Einbau eines Filters an neuen und bestehenden Anlagen nicht notwendig. Spezielle Regeln gelten auch für Kachelöfen und andere fest eingemauerte Feuerstätten, wie z. B. Herde oder Backöfen. Bei der Neuinstallation nach Inkrafttreten der neuen BlmschV muss, wie bei jedem Kaminofen auch, eine Typenprüfung vorgenommen werden, anhand derer sich die Einhaltung der Grenzwerte belegen lässt.

lm Abschnitt 2, Teil 3 der 1. BlmSchV sind im §4 die allgemeinen Anforderungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe wie folgt zusammengefasst: ,,Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit Ausnahme von Grundöfen und offenen Kaminen, die ab dem 22. März 2010 errichtet werden, dürfen nur betrieben werden, wenn für die Feuerstättenart der Einzelraumfeuerungsanlagen durch eine Typprüfung des Herstellers belegt werden kann, dass unter Prüfbedingungen die Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte und den Mindestwirkungsgrad nach Anlage 4 eingehalten werden." Fachliche Beratung durch den Schornsteinfeger Für alle Betreiber von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe sieht die neue BlmschV eine Beratung durch den Schornsteinfeger vor. Das umfassende Gespräch soll über Themen wie die korrekte Lagerung von Holz und den optimalen Trocknungsgrad, Tipps und Ratschläge zum wirtschaftlichen Heizen sowie der richtigen Befeuerung der Anlage aufklären. Bei der Befolgung der Punkte und dem entsprechenden Einsatz des Brennstoffes lässt sich sowohl der Energiegehalt besser ausnutzen als auch der Emissionsausstoß mindern. So profitiert nicht nur der Betreiber durch niedrigere Heizkosten, Nutznießer sind auch die Natur und die Umwelt.